ErwGr. 9

REG_2013_1004 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für 8-Hydroxyquinolin, Cyproconazol, Cyprodinil, Fluopyram, Nikotin, Pendimethalin, Penthiopyrad und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bis zur Vorlage weiterer Rückstandsdaten wurden bezüglich Fluopyram durch die Verordnung (EU) Nr. 270/2012 (3) für verschiedene Erzeugnisse vorläufige RHG festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2013 gelten. Diese Daten wurden Deutschland, dem bewertenden Mitgliedstaat für diesen Stoff, am 17. Dezember 2012 vorgelegt. Damit ausreichend Zeit für die Bewertung dieser Daten und die Erstellung eines Bewertungsberichts durch den bewertenden Mitgliedstaat, für die Bewertung des Berichts durch die Behörde und für die Entscheidung der Kommission zur Verfügung steht, sollte die Geltungsdauer dieser RHG um zwei Jahre ab der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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