ErwGr. 10

REG_2013_1004 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für 8-Hydroxyquinolin, Cyproconazol, Cyprodinil, Fluopyram, Nikotin, Pendimethalin, Penthiopyrad und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bis zur Vorlage und Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in den betreffenden Erzeugnissen wurden bezüglich Nikotin durch die Verordnung (EU) Nr. 812/2011 (4) für Tee, Kräutertees, Gewürze, Hagebutten und frische Kräuter vorläufige RHG festgelegt, die bis zum 14. August 2013 gelten. Die Kommission wurde über ein Forschungsprojekt zur Ermittlung der Ursache von Nikotinrückständen in diesen Kulturen informiert. In Anbetracht der voraussichtlichen Dauer der Studie und damit ausreichend Zeit für die Entscheidung der Kommission zur Verfügung steht, sollte die Geltungsdauer dieser RHG um drei Jahre ab der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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