ErwGr. 1

REG_2013_1021 · zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG und 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG des Rates in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse

Mit der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (3), der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (4), der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (5), der Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (6) und der Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (7) hat die Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Vorschriften der genannten Richtlinien erhalten. Diese Befugnisse sind gemäß den Verfahren des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) ausgeübt worden. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist es angebracht, diese Befugnisübertragung an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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