Für jedes Auswahlverfahren bestellt die Anstellungsbehörde einen Prüfungsausschuss. Dieser stellt ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf.
Die Anstellungsbehörde wählt aus diesem Verzeichnis die Bewerber aus, mit denen sie die freien Planstellen besetzt.
Diese Bewerber haben Zugang zu angemessenen Informationen über geeignete freie Planstellen, die von den Organen und Agenturen veröffentlicht werden."
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 erlässt die Anstellungsbehörde jedes Organs nach Anhörung der Personalvertretung Durchführungsbestimmungen zu diesem Anhang, wenn es dies für angezeigt hält."
(1)Abweichend von Anhang I Abschnitt A Nummer 2 gilt die nachstehende Tabelle mit Funktionsbezeichnungen in der Funktionsgruppe AD für Beamte, die sich am 31.
Dezember 2013 im aktiven Dienst befinden: Generaldirektor AD 15 – AD 16 Direktor AD 14 – AD 15 Referatsleiter oder gleichwertige Funktion AD 9 – AD 14 Berater oder gleichwertige Funktion AD 13 – AD 14 Oberverwaltungsrat in der Übergangszeit AD 14 Verwaltungsrat in der Übergangszeit AD 13 Verwaltungsrat AD 5 – AD 12
(2)Mit Wirkung vom 1.
Januar 2014 stuft die Anstellungsbehörde Beamte, die sich am 31.
Dezember 2013 im aktiven Dienst in der Funktionsgruppe AD befinden, in Funktionsbezeichnungen wie folgt ein: a) Beamten, die sich am 31.
Dezember 2013 in der Besoldungsgruppe AD 14 befanden und nicht die Funktion eines Direktors oder eine gleichwertige Funktion, die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion oder die Funktion eines Beraters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung "Oberverwaltungsrat in der Übergangszeit" zugewiesen. b) Beamten, die sich am 31.
Dezember 2013 in der Besoldungsgruppe AD 13 befanden und nicht die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion oder die Funktion eines Beraters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung "Verwaltungsrat in der Übergangszeit" zugewiesen. c) Beamten, die sich am 31.
Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 14 befanden und die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung "Referatsleiter oder gleichwertige Funktion" zugewiesen. d) Beamten, die sich am 31.
Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AD 13 oder AD 14 befanden und die Funktion eines Beraters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung "Berater oder gleichwertige Funktion" zugewiesen. e) Beamten, die sich am 31.
Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 12 befanden und nicht die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung "Verwaltungsrat" zugewiesen.
(3)Abweichend von Absatz 2 kann Beamten in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 14, die besondere Zuständigkeiten haben, von der Anstellungsbehörde vor dem 31.
Dezember 2015 die Funktionsbezeichnung "Referatsleiter oder gleichwertige Funktion" oder "Berater oder gleichwertige Funktion" zugewiesen werden.
Jede Anstellungsbehörde erlässt Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
Allerdings darf die Gesamtzahl der in den Genuss dieser Bestimmung kommenden Beamten 5 % der am 31.
Dezember 2013 in der Funktionsgruppe AD befindlichen Beamten nicht überschreiten.
(4)Die Zuordnung zu einer Funktionsbezeichnung gilt so lange, bis der Beamte in eine neue Funktion eingewiesen wird, die einer anderen Funktionsbezeichnung entspricht.
(5)Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 5, die die Funktion eines Verwaltungsrats innehaben, mit Wirkung vom 1.
Januar 2016 eine Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 4 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 3 entspricht.
(6)Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 5, die die Funktion eines Verwaltungsrats innehaben und in den Genuss der Maßnahme nach Absatz 5 kommen, nach zwei Jahren eine weitere Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 5 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 4 entspricht.
(7)Abweichend von Absatz 5 gelten für Beamte der Besoldungsgruppe AD 12, die die Funktion eines Verwaltungsrats innehaben, ihren Dienst vor dem 1.
Mai 2004 angetreten haben und zwischen dem 1.
Mai 2004 und dem 31.
Dezember 2013 nicht befördert worden sind, die folgenden Bestimmungen: a) Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Dienstaltersstufe 8 mit Wirkung vom 1.
Januar 2016 eine Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 4 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 3 entspricht. b) Unter der Voraussetzung, dass sie in den Genuss der Maßnahme nach Buchstabe a kommen, erhalten Beamte in der Dienstaltersstufe 8 nach zwei Jahren eine weitere Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 5 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 4 entspricht.
(8)Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 5, die die Funktion eines Verwaltungsrats in der Übergangszeit innehaben, mit Wirkung vom 1.
Januar 2016 eine Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 4 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 3 entspricht.
(9)Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 5, die die Funktion eines Verwaltungsrats in der Übergangszeit innehaben und in den Genuss der Maßnahme nach Absatz 8 kommen, nach zwei Jahren eine weitere Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 5 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 4 entspricht.
(10)Beamte, die die Erhöhung des Grundgehalts gemäß Absatz 5 bis 9 erhalten und später zum Referatsleiter oder Inhaber einer gleichwertigen Funktion oder zum Berater oder Inhaber einer gleichwertigen Funktion in derselben Besoldungsgruppe ernannt werden, behalten diese Erhöhung des Grundgehalts.
(11)Abweichend von Artikel 46 Satz 1 werden Beamte, die in die nächsthöhere Besoldungsgruppe eingestuft werden und in den Genuss der Erhöhung des Grundgehalts nach den Absätzen 5, 6, 8 und 9 kommen, in die Dienstaltersstufe 2 dieser Besoldungsgruppe eingewiesen.
Sie verlieren die Erhöhung des Grundgehalts gemäß den Absätzen 5, 6, 8 und 9.
(12)Die Erhöhung des Grundgehalts nach Absatz 7 wird nicht nach einer Beförderung gezahlt und wird nicht in die Grundlage für die Berechnung der Erhöhung des monatlichen Grundgehalts nach Artikel 7 Absatz 5 dieses Anhangs einbezogen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
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