REG_2013_1023 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
Der Beamte darf die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht ohne Zustimmung seiner Anstellungsbehörde vor Gericht vorbringen oder über sie aussagen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Interessen der Union es erfordern und die Versagung für den Beamten keine strafrechtlichen Folgen haben kann. Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.
Absatz 1 gilt nicht für Beamte oder ehemalige Beamte, die in Sachen eines Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder vor dem Disziplinarrat eines Organs als Zeuge aussagen."
Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) bleiben die Artikel 63, 64, 65, 82 und 83a des Statuts, dessen Anhänge XI und XII sowie Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64, 92 und 132 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in der vor dem 1.11.2013 geltenden Fassung auch nach diesem Datum ausschließlich zum Zweck von Anpassungen, die notwendig sind, um einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anwendung dieser Artikel nachzukommen, weiterhin in Kraft.
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