Art. 6

REG_2013_1023 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

(1)Die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe ist in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist.
(2)Unbeschadet des in Artikel 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste gewährleistet dieser Stellenplan, dass bei jedem Organ die Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahres in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert wird. Diese Sätze werden ab dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt.
(3)Die in Anhang I Abschnitt B festgelegten Sätze sind Teil des in Artikel 113 genannten Berichts.
(4)Die Durchführung der Bestimmungen über die Funktionsgruppe AST/SC und der Übergangsbestimmungen des Artikels 31 von Anhang XIII unter Berücksichtigung der Entwicklung des Bedarfs aller Organe an Bediensteten, die Sekretariats- oder Bürotätigkeiten ausüben, und der Entwicklung der Dauer- und Zeitplanstellen in den Funktionsgruppen AST und AST/SC ist Teil des in Artikel 113 genannten Berichts."
Außer dem Jahresurlaub kann dem Beamten auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Anspruch auf Dienstbefreiung besteht insbesondere in nachstehenden Fällen und in folgenden Grenzen:
— Eheschließung des Beamten: vier Tage,
— Umzug des Beamten: bis zu zwei Tage,
— schwere Erkrankung des Ehegatten: bis zu drei Tage,
— Tod des Ehegatten: vier Tage,
— schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: bis zu zwei Tage,
— Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: zwei Tage,
— Eheschließung eines Kindes: zwei Tage,
— Geburt eines Kindes: zehn Tage, die binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen sind,
— Geburt eines behinderten oder schwer erkrankten Kindes: 20 Tage, die binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen sind,
— Tod der Ehefrau während des Mutterschaftsurlaubs: eine dem verbleibenden Mutterschaftsurlaub entsprechende Zahl von Tagen; ist die Ehefrau keine Beamtin, wird die Dauer des verbleibenden Mutterschaftsurlaubs unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 58 des Statuts berechnet,
— schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu zwei Tage,
— sehr schwere Erkrankung eines Kindes – durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen – oder Krankenhausaufenthalt eines bis zu 12 Jahre alten Kindes: bis zu fünf Tage,
— Tod eines Kindes: vier Tage,
— Adoption eines Kindes: 20 Wochen, bei Adoption eines behinderten Kindes bis zu 24 Wochen. — Für jedes adoptierte Kind besteht nur einmal Anspruch auf Dienstbefreiung, den sich die Adoptiveltern teilen können, wenn beide Elternteile Beamte sind. Die Dienstbefreiung wird nur gewährt, wenn der Ehegatte des Beamten mindestens halbzeitlich erwerbstätig ist. Ist der Ehegatte nicht bei einem Organ der Union beschäftigt und wird ihm eine vergleichbare Dienstbefreiung gewährt, wird vom Anspruch des Beamten eine entsprechende Zahl von Tagen abgezogen. — Die Anstellungsbehörde kann erforderlichenfalls eine zusätzliche Dienstbefreiung in Fällen gewähren, in denen gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Adoptionsverfahren stattfindet und das nicht das Land der dienstlichen Verwendung des adoptierenden Beamten ist, die Anwesenheit eines oder beider Adoptivelternteile verlangt wird. — Eine Dienstbefreiung von zehn Tagen wird gewährt, wenn der Beamte nicht in den Genuss der vollen Dienstbefreiung von 20 bzw. 24 Wochen entsprechend dem ersten Satz dieses Gedankenstrichs kommt; diese zusätzliche Dienstbefreiung wird für jedes adoptierte Kind nur einmal gewährt.
Außerdem kann das Organ innerhalb der Grenzen des Programms für berufliche Fortbildung, das das Organ in Anwendung des Artikels 24a des Statuts festgelegt hat, Dienstbefreiung für berufliche Fortbildung gewähren.
Eine Dienstbefreiung kann Beamten ausnahmsweise auch wegen außergewöhnlicher Arbeit gewährt werden, die über die normalen Pflichten eines Beamten hinausgeht. Diese Dienstbefreiung wird spätestens drei Monate nach der Entscheidung der Anstellungsbehörde über den Ausnahmecharakter der Arbeit des Beamten gewährt.
Für die Zwecke dieses Artikels wird der unverheiratete Lebenspartner eines Beamten wie ein Ehegatte behandelt, wenn die ersten drei Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt sind.
Bei den nach diesem Abschnitt gewährten Dienstbefreiungen wird die etwaige Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt."
Dem Beamten steht für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von zwei Arbeitstagen je Dienstmonat zu.
Ungeachtet Absatz 1 haben bereits am 1. Januar 2014 in ein Drittland entsandte Beamte Anspruch auf
— drei Arbeitstage vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;
— zweieinhalb Arbeitstage vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015."
Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 werden Verträge von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 31. Dezember 2013 bei einer Agentur angestellt sind, ohne Ausleseverfahren in Verträge nach Artikel 2 Buchstabe f dieser Beschäftigungsbedingungen umgewandelt. Ansonsten bleiben die Vertragsbedingungen unverändert. Dieser Artikel gilt nicht für Zeitbedienstete, die als Leiter von Agenturen oder als stellvertretende Leiter von Agenturen entsprechend dem Unionsrechtsakt zur Einrichtung der Agentur eingestellt wurden, und Beamte, die im dienstlichen Interesse zu einer Agentur abgeordnet sind."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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