Art. 44

REG_2013_1023 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

Ein Beamter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf, es sei denn, seine Leistung wurde in der letzten jährlichen Beurteilung gemäß Artikel 43 als unzulänglich bewertet. Ein Beamter steigt spätestens nach vier Jahren in die nächsthöhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe auf, es sei denn, das Verfahren gemäß Artikel 51 Absatz 1 findet Anwendung.
Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt und waren seine Leistungen in den ersten neun Monaten nach seiner Ernennung im Sinne des Artikel 43 zufriedenstellend, so steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Fällt diese Erhöhung niedriger aus oder hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht, so wird sein Grundgehalt um einen Betrag angehoben, der der Differenz zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe entspricht, bis die nächste Beförderung wirksam wird."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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