Unbeschadet der Regelung in Artikel 50 wird der Beamte in den Ruhestand versetzt
a)von Amts wegen am letzten Tag des Monats, in dem er das 66. Lebensjahr vollendet hat, oder
b)auf seinen Antrag am letzten Tag des Monats, für den die Versetzung in den Ruhestand beantragt wurde, wenn der Beamte das Ruhestandsalter erreicht hat oder wenn er zwischen der Vollendung des 58. Lebensjahres und dem Ruhestandsalter steht und die Voraussetzungen für die sofortige Ruhegehaltszahlung gemäß Anhang VIII Artikel 9 erfüllt. Artikel 48 Absatz 2 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Der Beamte kann auf seinen Antrag hin bis zu seinem 67. Lebensjahr weiterarbeiten, wenn die Anstellungsbehörde der Ansicht ist, dass der Antrag im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, oder in Ausnahmefällen bis zu seinem 70. Lebensjahr; in diesem Fall wird der Beamte am letzten Tag des Monats, in dem er dieses Alter erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt.
Wenn die Anstellungsbehörde beschließt, einem Beamten den Verbleib im Dienst über die Vollendung des 66. Lebensjahres hinaus zu genehmigen, so gilt diese Genehmigung für höchstens ein Jahr. Sie kann auf Antrag des Beamten verlängert werden."
Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 kann Bediensteten gemäß Artikel 2 Buchstabe f mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer unabhängig von ihrem Dienstalter unbezahlter Urlaub gewährt werden, der nicht mehr als ein Jahr betragen darf.
Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn des Bediensteten 12 Jahre nicht überschreiten.
Die Stelle des Bediensteten auf Zeit kann anderweitig besetzt werden.
Nach Ablauf seines Urlaubs ist der Bedienstete auf Zeit in die erste in seiner Funktionsgruppe frei werdende Stelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Stelle ab, hat er weiterhin Anspruch auf Wiedereinweisung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt; lehnt er ein zweites Mal ab, so kann das Organ ihm fristlos kündigen. Bis zu seiner tatsächlichen Wiedereinweisung oder seiner Abordnung dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen an.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
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