Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, haben zum Zweck der Reise in den Herkunftsstaat Anspruch auf zweieinhalb Tage zusätzlichen Urlaub pro Jahr.
Absatz 1 gilt für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. Liegt der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieses Gebiets, so wird die Dauer des Heimaturlaubs unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt."
(1)Der Bedienstete hat in folgenden Fällen für sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten: a) bei Dienstantritt: vom Ort der Einberufung zum Ort der dienstlichen Verwendung; b) beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 47 des Statuts: vom Ort der dienstlichen Verwendung zu dem Herkunftsort nach Absatz 4 dieses Artikels; c) bei jeder Versetzung, die eine Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung zur Folge hat. Beim Tod eines Beamten haben der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf die Pauschalvergütung. Reisekosten für Kinder, die während des gesamten Kalenderjahres weniger als zwei Jahre alt sind, werden nicht erstattet.
(2)Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der Entfernung zwischen den in Absatz 1 genannten Orten berechnete Kilometervergütung zugrunde. Die Kilometervergütung beträgt: 0 EUR pro km bei einer Entfernung von 0 bis 200 km 0,1895 EUR pro km bei einer Entfernung von 201 bis 1 000 km 0,3158 EUR pro km bei einer Entfernung von 1 001 bis 2 000 km 0,1895 EUR pro km bei einer Entfernung von 2 001 bis 3 000 km 0,0631 EUR pro km bei einer Entfernung von 3 001 bis 4 000 km 0,0305 EUR pro km bei einer Entfernung von 4 001 bis 10 000 km 0 EUR für jeden km über 10 000 km. Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von — 94,74 EUR bei einer Entfernung von mindestens 600 km und höchstens 1 200 km zwischen den in Absatz 1 genannten Orten, — 189,46 EUR bei einer Entfernung von über 1 200 km zwischen den in Absatz 1 genannten Orten. Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge aktualisiert.
(3)Abweichend von Absatz 2 erfolgt die Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit einer Versetzung, die eine Änderung zwischen einem Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einem Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieser Hoheitsgebiete bedingt, oder im Zusammenhang mit einer Versetzung, die eine Änderung zwischen Orten der dienstlichen Verwendung außerhalb dieser Hoheitsgebiete bedingt, durch Zahlung einer Pauschalvergütung auf der Grundlage der Kosten für eine Flugreise in der unmittelbar über der Economy-Klasse liegenden Klasse.
(4)Der Herkunftsort des Beamten wird bei seinem Dienstantritt grundsätzlich unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder – auf ausdrücklichen und ordnungsgemäß begründeten Antrag – unter Berücksichtigung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Beamten und anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit des Beamten nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Beamten ordnungsgemäß belegt wird. Bei einer solchen Änderung darf ein Ort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union, der in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation jedoch nicht als Mittelpunkt der Lebensinteressen anerkannt werden."
Im Jahr des Dienstantritts und im Jahr des Ausscheidens aus dem Dienst in einem Drittland besteht für den Bruchteil eines Jahres Anspruch auf Urlaub von zwei Arbeitstagen je vollen Dienstmonat, von zwei Arbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr als 15 Tagen und von einem Arbeitstag bei bis zu 15 Tagen.
Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr 14 Arbeitstage nicht überschreiten."
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
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