ErwGr. 4

REG_2013_1123 · zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Mit der Richtlinie 2003/87/EG werden die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem Emissionshandelssystem verknüpft, um globale Treibhausgasemissionsreduktionen kosteneffizienter zu erzielen. Angesichts der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden und für den Zeitraum 2013 bis 2020 gültig sind, sollten die Verwendungsrechte für internationale Gutschriften auf die in Artikel 11a Absatz 8 Unterabsätze 1 und 3 vorgesehenen Mindestsätze festgesetzt werden. Auf diese Weise wird die allgemeine Obergrenze für die Nutzung von internationalen Gutschriften gemäß Artikel 11a Absatz 8 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG nicht überschritten, und Artikel 11a Absatz 8 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 4 zweiter Satz der Richtlinie 2003/87/EG kommen diesbezüglich nicht zur Anwendung. Aus dem Jahr 2012 übrig gebliebene Verwendungsrechte von Luftfahrzeugbetreibern behalten gemäß Artikel 11a Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG ihre Gültigkeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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