Art. 2

REG_2013_1138 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bitertanol, Chlorfenvinphos, Dodin und Vinclozolin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich Bitertanol bei Zuckerrüben (Wurzel) mit der Code-Nummer 0900010, Dodin bei Kirschen mit der Code-Nummer 0140020 sowie Vinclozolin bei allen Erzeugnissen gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung für Erzeugnisse, die vor dem 6. Juni 2014 vorschriftsmäßig hergestellt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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