Art. 3

REG_2013_1138 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bitertanol, Chlorfenvinphos, Dodin und Vinclozolin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 6. Juni 2014. Für Dodin bei Tafeloliven mit der Code-Nummer 0161030, Bananen mit der Code-Nummer 0163020 und Oliven für die Gewinnung von Öl mit der Code-Nummer 0402010 gilt sie jedoch ab dem Datum ihres Inkrafttretens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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