Anhang V

REG_2013_1182 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 754/2009, (EU) Nr. 1262/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

In Anhang ID der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält der Eintrag für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer folgende Fassung:
„Art : Roter Thun Thunnus thynnus Gebiet : Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer (BFT/AE45WM) Zypern 69,44 (4) (7) Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Griechenland 129,07 (7) Spanien 2 504,45 (2) (4) (7) Frankreich 2 471,23 (2) (3) (4) (7) Italien 1 950,42 (4) (5) (7) Kroatien 390,59 (6) (7) Malta 160,02 (4) (7) Portugal 235,50 (7) Andere Mitgliedstaaten 27,93 (1) (7) Europäische Union 7 938,65 (2) (3) (4) (5) (7) TAC 13 400
(1)Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.
(2)Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:
Spanien 364,09
Frankreich 164,27
Union 528,36
(3)Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:
Frankreich 100
Union 100
(4)Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:
Spanien 50,09
Frankreich 49,42
Italien 39,01
Zypern 3,20
Malta 4,71
Union 146,43
(5)Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:
Italien 39,01
Union 39,01
(6)Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*8303F) getätigt werden:
Kroatien 351,53
Union 351,53
(7)Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis 24. Juni 2013 gestattet.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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