REG_2013_1182 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 754/2009, (EU) Nr. 1262/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten
Nach dem Ergebnis der Konsultationen zwischen den Küstenstaaten über die Bewirtschaftung von Makrele, Blauem Wittling, Skandinavischem Atlantikhering und Nordsee-Schellfisch kann die Union Fangtätigkeiten von Unionsschiffen von bis zu 10 % über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus mit der Maßgabe genehmigen, dass die über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus in Anspruch genommenen Mengen von ihrer Quote für das Jahr 2014 abgezogen werden. Desgleichen kann die Union nicht in Anspruch genommene Mengen von bis zu 10 % der Quote, die ihr im Jahr 2013 zur Verfügung stand, im Jahr 2014 nutzen. Es ist angezeigt, den betreffenden Mitgliedstaaten eine entsprechende Flexibilität bei der Festsetzung dieser Fangmöglichkeiten zu ermöglichen, um gleiche Ausgangsbedingungen für Unionsschiffe zu gewährleisten, indem den Mitgliedstaaten insbesondere gestattet wird, sich für die Nutzung einer Flexibilitätsquote zu entscheiden. Hat ein Mitgliedstaat sich nicht für die Nutzung einer Flexibilitätsquote in Bezug auf einen bestimmten Bestand entschieden, so sollten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 weiterhin Anwendung finden.
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