Art. 10 – Geltungsdauer und Gültigkeit von Bescheinigungen

REG_2013_1257 · über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

(1)Vorbehaltlich des Artikels 9 wird eine Inventarbescheinigung für einen von der Verwaltung festgesetzten Zeitraum ausgestellt, der fünf Jahre nicht überschreiten darf.
(2)Eine gemäß Artikel 9 ausgestellte oder mit Sichtvermerk versehene Inventarbescheinigung verliert in jedem der folgenden Fälle ihre Gültigkeit: a) wenn der Zustand des Schiffes nicht im Wesentlichen mit den Angaben in der Bescheinigung übereinstimmt, einschließlich in Fällen, in denen Teil I des Gefahrstoffinventars unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien nicht ordnungsgemäß geführt und aktualisiert wurde, um Änderungen der Bauausführung und Ausrüstung Rechnung zu tragen; b) wenn die Erneuerungsbesichtigung nicht in den in Artikel 8 Absatz 5 angegebenen Zeitabständen abgeschlossen ist.
(3)Eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation für eine Laufzeit von höchstens drei Monaten ausgestellt.
(4)Eine gemäß Artikel 9 Absatz 9 ausgestellte Recyclingfähigkeitsbescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn der Zustand des Schiffes nicht im Wesentlichen mit den Angaben in der Inventarbescheinigung übereinstimmt.
(5)Abweichend von Absatz 3 kann die Gültigkeitsdauer der Recyclingfähigkeitsbescheinigung von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation ausschließlich für die Hinfahrt zur Abwrackeinrichtung verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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