Mit dieser Verordnung soll auch erreicht werden, dass die Ungleichheiten zwischen den Betreibern in der Union, in OECD-Staaten und in den einschlägigen Drittländern abnehmen, was die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltnormen angeht; ferner sollen Schiffe, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen, zu Abwrackeinrichtungen geleitet werden, die sichere und umweltgerechte Abwrackmethoden anwenden, und nicht zu Standorten, die nicht den Normen genügen, wie es derzeit erfolgt. Die Wettbewerbsfähigkeit sicherer und umweltgerechter Verfahren für das Recycling und die Behandlung von Schiffen in Abwrackeinrichtungen, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, würde dadurch ebenfalls gesteigert werden. Eine europäische Liste von Abwrackeinrichtungen (im Folgenden „europäische Liste“), die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, würde dazu beitragen, dass diese Ziele erreicht und Vorschriften insoweit besser durchgesetzt werden, als der Mitgliedstaat, dessen Flagge ein Schiff führt, Schiffe, die zum Recycling verbracht werden, leichter kontrollieren kann. Die Anforderungen, die die Abwrackeinrichtungen zu erfüllen haben, sollten auf den Anforderungen gemäß dem Hongkonger Übereinkommen basieren. Diesbezüglich sollten die nach dieser Verordnung zugelassenen Abwrackeinrichtungen Anforderungen erfüllen, die notwendig sind, um den Schutz der Umwelt und der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sowie die umweltgerechte Bewirtschaftung der beim Schiffsrecycling anfallenden Abfälle zu gewährleisten. Bei Abwrackeinrichtungen in Drittländern sollte mit den Anforderungen ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt erreicht werden, das weitgehend mit dem in der Union übereinstimmt. Abwrackeinrichtungen, die diese Mindestauflagen nicht erfüllen, sollten daher nicht in die europäische Liste aufgenommen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025
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