Art. 8 – Durchführbarkeitsstudien

REG_2013_1260 · über europäische demografische Statistiken

(1)Die Mitgliedstaaten führen Durchführbarkeitsstudien zur Verwendung des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ für Bevölkerung und Lebensereignisse im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 durch.
(2)Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Durchführbarkeitsstudien werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2016 übermittelt.
(3)Um die Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführbarkeitsstudien zu erleichtern, kann die Union die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen finanziell unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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