Art. 6 – Bereitstellung von Daten und Metadaten

REG_2013_1260 · über europäische demografische Statistiken

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung verlangten Daten und Metadaten gemäß den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch von Daten und Metadaten zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten und Metadaten entweder über die Dienste der zentralen Dateneingangsstelle so bereit, dass die Kommission (Eurostat) sie abrufen kann, oder sie übermitteln diese Daten unter Inanspruchnahme der zentralen Eingangsstelle.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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