Art. 4 – Gesamtbevölkerung für spezifische Zwecke der Union

REG_2013_1260 · über europäische demografische Statistiken

(1)Für die Zwecke einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zur Bezugszeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.
(2)Die Mitgliedstaaten können die Gesamtbevölkerung nach Absatz 1 anhand der sich dort rechtmäßig aufhaltenden oder registrierten Bevölkerung schätzen, wobei wissenschaftlich fundierte, hinreichend dokumentierte und öffentlich verfügbare statistische Schätzmethoden verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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