Art. 3 – Daten zu Bevölkerung und Lebensereignissen

REG_2013_1260 · über europäische demografische Statistiken

(1)Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu ihrer Wohnbevölkerung zur Bezugszeit. Die bereitgestellten Daten decken die Bevölkerung nach Alter, Geschlecht und Wohnsitzregion ab.
(2)Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu ihren Lebensereignissen, die während des Bezugszeitraums stattfanden. Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Begriffsbestimmung für Bevölkerung wie sie für die unter Absatz 1 genannten Daten verwenden. Die bereitgestellten statistischen Daten decken folgende Variablen ab: a) Lebendgeburten nach Geschlecht, Geburtsmonat, Reihenfolge der Lebendgeburten, Alter der Mutter, Geburtsjahr der Mutter, Geburtsland der Mutter, Land der Staatsangehörigkeit der Mutter und Wohnsitzregion der Mutter; b) Tode nach Alter, Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnsitzregion, Geburtsland, Land der Staatsbürgerschaft und Geburtsmonat.
(3)Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Begriffsbestimmung für Bevölkerung für alle „nationalen“ und „regionalen“ Ebenen im Sinne dieser Verordnung
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen einheitliche Bedingungen für die Untergliederung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie für die Fristen und für die Überarbeitung der Daten festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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