ErwGr. 1

REG_2013_1260 · über europäische demografische Statistiken

Nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist ab dem 1. November 2014 eine qualifizierte Mehrheit der Mitglieder des Rates unter anderem auf der Grundlage der Bevölkerung der Mitgliedstaaten zu ermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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