Anhang I

REG_2013_1274 · zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe

A.
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1.
In Teil A Tabelle 3 wird der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 durch folgenden Wortlaut ersetzt: „E 151 Brillantschwarz PN“ 2.
In Teil B: a) In Nummer 1 „Farbstoffe“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN“ b) In Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“ 3.
In Teil C: a) In Gruppe III: Lebensmittelfarbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung, erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN“ b) In Gruppe I erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“ 4.
In Teil E: a) In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN 100 (35) Nur Fisch- oder Krebstierpaste“ b) In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN 250 (36) Nur vorgekochte Krebstiere“ c) In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN 100 (37) Nur Räucherfisch“ d) In der Lebensmittelkategorie 11.4.1 „Tafelsüßen, flüssig“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 460(i) folgende Fassung: „E 460(i) Mikrokristalline Cellulose, Cellulose-Gel quantum satis“ e) In der Lebensmittelkategorie 11.4.3 „Tafelsüßen in Tablettenform“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 460(i) folgende Fassung: „E 460(i) Mikrokristalline Cellulose, Cellulose-Gel quantum satis“ f) In der Lebensmittelkategorie 01.6.1 „Nicht aromatisierte pasteurisierte Sahne (ausgenommen fettreduzierte Sahne)“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“ g) In der Lebensmittelkategorie 01.6.2 „Nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Sahneprodukte und Ersatzprodukte mit einem Fettgehalt von weniger als 20 %“ erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“ h) In der Lebensmittelkategorie 11.4.1 „Tafelsüßen, flüssig“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“ i) In der Lebensmittelkategorie 11.4.2 „Tafelsüßen in Pulverform“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“ j) In der Lebensmittelkategorie 11.4.3 „Tafelsüßen in Tablettenform“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“ k) In der Lebensmittelkategorie 13.1.5.1 „Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und besondere Säuglingsanfangsnahrung“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi 10 000 Ab Geburt in Produkten zur diätetischen Behandlung von Stoffwechselstörungen“ l) In der Lebensmittelkategorie 13.1.5.2 „Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi 10 000 Ab Geburt in Produkten zur diätetischen Behandlung von Stoffwechselstörungen“ m) In der Lebensmittelkategorie 14.1.3 „Fruchtnektare gemäß der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsenektare und gleichartige Produkte“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis Nur Obstsirupe nach schwedischer bzw. finnischer Tradition aus Zitrusfrüchten“
1.
In Teil A Tabelle 3 wird der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 durch folgenden Wortlaut ersetzt: „E 151 Brillantschwarz PN“
„E 151 Brillantschwarz PN“
2.
In Teil B: a) In Nummer 1 „Farbstoffe“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN“ b) In Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“
a)In Nummer 1 „Farbstoffe“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN“
„E 151 Brillantschwarz PN“
b)In Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“
„E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“
3.
In Teil C: a) In Gruppe III: Lebensmittelfarbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung, erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN“ b) In Gruppe I erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“
a)In Gruppe III: Lebensmittelfarbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung, erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN“
„E 151 Brillantschwarz PN“
b)In Gruppe I erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“
„E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“
4.
In Teil E: a) In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN 100 (35) Nur Fisch- oder Krebstierpaste“ b) In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN 250 (36) Nur vorgekochte Krebstiere“ c) In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN 100 (37) Nur Räucherfisch“ d) In der Lebensmittelkategorie 11.4.1 „Tafelsüßen, flüssig“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 460(i) folgende Fassung: „E 460(i) Mikrokristalline Cellulose, Cellulose-Gel quantum satis“ e) In der Lebensmittelkategorie 11.4.3 „Tafelsüßen in Tablettenform“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 460(i) folgende Fassung: „E 460(i) Mikrokristalline Cellulose, Cellulose-Gel quantum satis“ f) In der Lebensmittelkategorie 01.6.1 „Nicht aromatisierte pasteurisierte Sahne (ausgenommen fettreduzierte Sahne)“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“ g) In der Lebensmittelkategorie 01.6.2 „Nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Sahneprodukte und Ersatzprodukte mit einem Fettgehalt von weniger als 20 %“ erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“ h) In der Lebensmittelkategorie 11.4.1 „Tafelsüßen, flüssig“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“ i) In der Lebensmittelkategorie 11.4.2 „Tafelsüßen in Pulverform“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“ j) In der Lebensmittelkategorie 11.4.3 „Tafelsüßen in Tablettenform“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“ k) In der Lebensmittelkategorie 13.1.5.1 „Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und besondere Säuglingsanfangsnahrung“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi 10 000 Ab Geburt in Produkten zur diätetischen Behandlung von Stoffwechselstörungen“ l) In der Lebensmittelkategorie 13.1.5.2 „Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi 10 000 Ab Geburt in Produkten zur diätetischen Behandlung von Stoffwechselstörungen“ m) In der Lebensmittelkategorie 14.1.3 „Fruchtnektare gemäß der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsenektare und gleichartige Produkte“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis Nur Obstsirupe nach schwedischer bzw. finnischer Tradition aus Zitrusfrüchten“
a)In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN 100 (35) Nur Fisch- oder Krebstierpaste“
„E 151 Brillantschwarz PN 100 (35) Nur Fisch- oder Krebstierpaste“
b)In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN 250 (36) Nur vorgekochte Krebstiere“
„E 151 Brillantschwarz PN 250 (36) Nur vorgekochte Krebstiere“
c)In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 folgende Fassung: „E 151 Brillantschwarz PN 100 (37) Nur Räucherfisch“
„E 151 Brillantschwarz PN 100 (37) Nur Räucherfisch“
d)In der Lebensmittelkategorie 11.4.1 „Tafelsüßen, flüssig“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 460(i) folgende Fassung: „E 460(i) Mikrokristalline Cellulose, Cellulose-Gel quantum satis“
„E 460(i) Mikrokristalline Cellulose, Cellulose-Gel quantum satis“
e)In der Lebensmittelkategorie 11.4.3 „Tafelsüßen in Tablettenform“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 460(i) folgende Fassung: „E 460(i) Mikrokristalline Cellulose, Cellulose-Gel quantum satis“
„E 460(i) Mikrokristalline Cellulose, Cellulose-Gel quantum satis“
f)In der Lebensmittelkategorie 01.6.1 „Nicht aromatisierte pasteurisierte Sahne (ausgenommen fettreduzierte Sahne)“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“
„E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“
g)In der Lebensmittelkategorie 01.6.2 „Nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Sahneprodukte und Ersatzprodukte mit einem Fettgehalt von weniger als 20 %“ erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“
„E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“
h)In der Lebensmittelkategorie 11.4.1 „Tafelsüßen, flüssig“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“
„E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“
i)In der Lebensmittelkategorie 11.4.2 „Tafelsüßen in Pulverform“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“
„E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“
j)In der Lebensmittelkategorie 11.4.3 „Tafelsüßen in Tablettenform“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“
„E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis“
k)In der Lebensmittelkategorie 13.1.5.1 „Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und besondere Säuglingsanfangsnahrung“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi 10 000 Ab Geburt in Produkten zur diätetischen Behandlung von Stoffwechselstörungen“
„E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi 10 000 Ab Geburt in Produkten zur diätetischen Behandlung von Stoffwechselstörungen“
l)In der Lebensmittelkategorie 13.1.5.2 „Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi 10 000 Ab Geburt in Produkten zur diätetischen Behandlung von Stoffwechselstörungen“
„E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi 10 000 Ab Geburt in Produkten zur diätetischen Behandlung von Stoffwechselstörungen“
m)In der Lebensmittelkategorie 14.1.3 „Fruchtnektare gemäß der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsenektare und gleichartige Produkte“ erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis Nur Obstsirupe nach schwedischer bzw. finnischer Tradition aus Zitrusfrüchten“
„E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis Nur Obstsirupe nach schwedischer bzw. finnischer Tradition aus Zitrusfrüchten“
B.
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1.
In Teil 1 erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis Alle Lebensmittelzusatzstoffe“ 2.
In Teil 3 erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis quantum satis quantum satis Ja“ 3.
In Teil 5 Abschnitt A erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis Alle Nährstoffe Ja“ 4.
In Teil 5 Abschnitt B erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG“ 5.
In Teil 6 Tabelle 1 erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“
1.
In Teil 1 erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis Alle Lebensmittelzusatzstoffe“
„E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis Alle Lebensmittelzusatzstoffe“
2.
In Teil 3 erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis quantum satis quantum satis Ja“
„E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis quantum satis quantum satis Ja“
3.
In Teil 5 Abschnitt A erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis Alle Nährstoffe Ja“
„E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis Alle Nährstoffe Ja“
4.
In Teil 5 Abschnitt B erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG“
„E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi Für die Verwendung in Nährstoffzubereitungen, sofern die Höchstmenge in den in Anhang II Teil E Nummer 13.1 genannten Lebensmitteln nicht überschritten wird Alle Nährstoffe Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG“
5.
In Teil 6 Tabelle 1 erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 466 folgende Fassung: „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“
„E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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