ErwGr. 21

REG_2013_1301 · über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

Zur Verstärkung des Aufbaus von Kapazitäten, der Vernetzung und des Erfahrungsaustauschs zwischen Programmen und Einrichtungen, die mit der Umsetzung nachhaltiger Stadtentwicklungsstrategien und innovativer Maßnahmen im Bereich nachhaltiger Stadtentwicklung betraut sind und um bestehende Programme und Einrichtungen zu ergänzen, muss ein Stadtentwicklungsnetz auf Ebene der Union eingerichtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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