ErwGr. 24

REG_2013_1301 · über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013 und unter Berücksichtigung der speziellen Ziele des AEUV im Hinblick auf die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage ist der Status von Mayotte infolge des Beschlusses Nr. 2012/419/EU des Europäischen Rates (8) zu einem neuen Gebiet in äußerster Randlage ab 1. Januar 2014 geändert worden. Zur Erleichterung und Förderung einer gezielten und schnellen Entwicklung der Infrastruktur von Mayotte sollte es ausnahmsweise möglich sein, dass mindestens 50 % des EFRE-Teils der Finanzausstattung für Mayotte fünf der thematischen Ziele gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zugewiesen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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