ErwGr. 22

REG_2013_1302 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde

Zwar wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 festgelegt, dass die Aufgaben eines EVTZ unter anderem keine "Regelungsbefugnisse" betreffen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche rechtliche Auswirkungen hätten, dennoch sollte die Versammlung des EVTZ, wenn dies in der Übereinkunft ausdrücklich vorgesehen ist, und unter Beachtung des Unions- und des nationalen Rechts die Bedingungen für die Verwendung einer von dem EVTZ verwalteten Infrastruktur oder die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einschließlich der von den Nutzern zu zahlenden Tarife und Gebühren bestimmen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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