1.
Wird ein Finanzinstrument nach Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a und b ausgeführt, so muss die Finanzierungsvereinbarung die Bedingungen für die Entrichtung von Beiträgen vonseiten des Programms an das Finanzinstrument festlegen und zumindest die folgenden Angaben enthalten: a) Anlagestrategie oder -politik einschließlich Durchführungsbestimmungen, anzubietende Finanzprodukte, anvisierte Endbegünstigte sowie (gegebenenfalls) geplante Kombination mit Zuschüssen; b) ein Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für die auszuführenden Finanzinstrumente, einschließlich der erwarteten Hebelwirkung gemäß Artikel 37 Absatz 2; c) angestrebte Ergebnisse, die von dem betreffenden Finanzinstrument erwartet werden, um zu den spezifischen Zielen und Ergebnissen der jeweiligen Priorität beizutragen; d) Bestimmungen über die Begleitung in Bezug auf die Tätigung von Investitionen und die Finanzierungstätigkeit, einschließlich der Berichterstattung des Finanzinstruments an den Dachfonds und/oder die Verwaltungsbehörde, damit die Einhaltung von Artikel 46 sichergestellt wird; e) Prüfanforderungen wie etwa Mindestanforderungen an die Unterlagen, die auf Ebene des Finanzinstruments (und gegebenenfalls auf Ebene des Dachfonds) aufzubewahren sind, und (gegebenenfalls) Anforderungen in Bezug auf die separate Buchführung für die verschiedenen Unterstützungsarten im Einklang mit Artikel 37 Absätze 7 und 8, einschließlich Bestimmungen und Anforderungen bezüglich des Zugangs der Prüfbehörden der Mitgliedstaaten, der Prüfer der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs zu den Unterlagen, um einen eindeutigen Prüfpfad im Einklang mit Artikel 40 zu gewährleisten; f) Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung der graduellen Beiträge vonseiten des Programms gemäß Artikel 41 sowie für die Prognostizierung der Finanzierungstätigkeit, einschließlich Anforderungen an treuhänderische/separate Buchführung gemäß Artikel 38 Absatz 6; g) Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung von Zinsen und anderen Einnahmen, die gemäß Artikel 43 erwirtschaftet werden, einschließlich Kassenmitteln und kurzfristig verwertbarer Anlagen („Treasury investments“), sowie Verantwortung und Haftung der betreffenden Parteien; h) Bestimmungen zur Berechnung und Zahlung anfallender Verwaltungskosten oder der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments; i) Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln bis zum Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 44; j) Bestimmungen über die Verwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 45 und eine Strategie für die vollständige Einstellung des Beitrags aus den ESI-Fonds zum Finanzinstrument; k) Bedingungen für einen etwaigen vollständigen oder partiellen Rückzug aus den Beiträgen von Programmen zu Finanzinstrumenten, was gegebenenfalls auch den Dachfonds betrifft; l) Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Stellen für die Ausführung von Finanzinstrumenten diese Instrumente unabhängig und im Einklang mit den einschlägigen fachspezifischen Standards verwalten und ausschließlich im Interesse der Parteien handeln, die Beiträge zu dem Finanzinstrument leisten; m) Bestimmungen über die Abwicklung von Finanzinstrumenten.
Sind die Finanzinstrumente über einen Dachfonds organisiert, muss außerdem die Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und der Stelle, die den Dachfonds ausführt, auch Bestimmungen betreffend die Beurteilung und Auswahl von Stellen festlegen, die die Finanzinstrumente ausführen; dazu gehören unter anderem Aufrufe zu Interessenbekundungen und Vergabeverfahren.
a)Anlagestrategie oder -politik einschließlich Durchführungsbestimmungen, anzubietende Finanzprodukte, anvisierte Endbegünstigte sowie (gegebenenfalls) geplante Kombination mit Zuschüssen;
b)ein Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für die auszuführenden Finanzinstrumente, einschließlich der erwarteten Hebelwirkung gemäß Artikel 37 Absatz 2;
c)angestrebte Ergebnisse, die von dem betreffenden Finanzinstrument erwartet werden, um zu den spezifischen Zielen und Ergebnissen der jeweiligen Priorität beizutragen;
d)Bestimmungen über die Begleitung in Bezug auf die Tätigung von Investitionen und die Finanzierungstätigkeit, einschließlich der Berichterstattung des Finanzinstruments an den Dachfonds und/oder die Verwaltungsbehörde, damit die Einhaltung von Artikel 46 sichergestellt wird;
e)Prüfanforderungen wie etwa Mindestanforderungen an die Unterlagen, die auf Ebene des Finanzinstruments (und gegebenenfalls auf Ebene des Dachfonds) aufzubewahren sind, und (gegebenenfalls) Anforderungen in Bezug auf die separate Buchführung für die verschiedenen Unterstützungsarten im Einklang mit Artikel 37 Absätze 7 und 8, einschließlich Bestimmungen und Anforderungen bezüglich des Zugangs der Prüfbehörden der Mitgliedstaaten, der Prüfer der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs zu den Unterlagen, um einen eindeutigen Prüfpfad im Einklang mit Artikel 40 zu gewährleisten;
f)Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung der graduellen Beiträge vonseiten des Programms gemäß Artikel 41 sowie für die Prognostizierung der Finanzierungstätigkeit, einschließlich Anforderungen an treuhänderische/separate Buchführung gemäß Artikel 38 Absatz 6;
g)Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung von Zinsen und anderen Einnahmen, die gemäß Artikel 43 erwirtschaftet werden, einschließlich Kassenmitteln und kurzfristig verwertbarer Anlagen („Treasury investments“), sowie Verantwortung und Haftung der betreffenden Parteien;
h)Bestimmungen zur Berechnung und Zahlung anfallender Verwaltungskosten oder der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments;
i)Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln bis zum Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 44;
j)Bestimmungen über die Verwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 45 und eine Strategie für die vollständige Einstellung des Beitrags aus den ESI-Fonds zum Finanzinstrument;
k)Bedingungen für einen etwaigen vollständigen oder partiellen Rückzug aus den Beiträgen von Programmen zu Finanzinstrumenten, was gegebenenfalls auch den Dachfonds betrifft;
l)Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Stellen für die Ausführung von Finanzinstrumenten diese Instrumente unabhängig und im Einklang mit den einschlägigen fachspezifischen Standards verwalten und ausschließlich im Interesse der Parteien handeln, die Beiträge zu dem Finanzinstrument leisten;
m)Bestimmungen über die Abwicklung von Finanzinstrumenten.
2.
Strategiedokumente nach Artikel 38 Absatz 8 für Finanzinstrumente, die nach Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c ausgeführt werden, müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) Anlagestrategie oder -politik des Finanzinstruments, allgemeine Bedingungen der geplanten Schuldtitel, Zielgruppe und zu unterstützende Maßnahmen; b) einen Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für die auszuführenden Finanzinstrumente, einschließlich der erwarteten Hebelwirkung gemäß Artikel 37 Absatz 2; c) Verwendung und Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß den Artikeln 43, 44 und 45; d) Begleitung und Berichterstattung über die Ausführung des Finanzinstruments, um die Einhaltung von Artikel 46 sicherzustellen.
a)Anlagestrategie oder -politik des Finanzinstruments, allgemeine Bedingungen der geplanten Schuldtitel, Zielgruppe und zu unterstützende Maßnahmen;
b)einen Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für die auszuführenden Finanzinstrumente, einschließlich der erwarteten Hebelwirkung gemäß Artikel 37 Absatz 2;
c)Verwendung und Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß den Artikeln 43, 44 und 45;
d)Begleitung und Berichterstattung über die Ausführung des Finanzinstruments, um die Einhaltung von Artikel 46 sicherzustellen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025
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