Art. 119 – Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Der technischer Hilfe zugewiesene Betrag aus den Fonds darf nicht höher sein als 4 % des Betrags aus den Fonds, der den operationellen Programmen in einem Mitgliedstaat für jede Regionenkategorie gegebenenfalls im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" insgesamt zugewiesen ist. Die Mitgliedstaaten können die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bei der Berechnung der Obergrenze des Gesamtbetrags der für die technische Hilfe für jeden Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel berücksichtigen.
(2)Vorhaben, bei denen es um technische Hilfe geht und die im Rahmen eines der Fonds förderfähig sind, können aus jedem der Fonds gefördert werden. Unbeschadet von Absatz 1 darf der technischer Hilfe zugewiesene Betrag aus einem Fonds nicht höher sein als 10 % des Betrags aus dem Fonds, der den operationellen Programmen eines Mitgliedstaats gegebenenfalls für jede Regionenkategorie im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" insgesamt zugewiesen ist.
(3)Abweichend von Artikel 70 Absätze 1 und 2 können Vorhaben, bei denen es um technische Hilfe geht, außerhalb des Programmgebiets, jedoch innerhalb der Union, durchgeführt werden, sofern die Vorhaben dem operationellen Programm oder, im Fall eines operationellen Programms für technische Hilfe, den anderen betroffenen Programmen förderlich sind.
(4)Werden die in Absatz 1 genannten Mittel im Falle von Strukturfonds zur Förderung von Vorhaben verwendet, bei denen es um technische Hilfe in Bezug auf mehr als eine Regionenkategorie geht, kann eine anteilsmäßige Zuweisung erfolgen, bei der die Mittelzuweisung in jeder Regionenkategorie als Anteil der Gesamtmittel des Mitgliedstaats berücksichtigt wird, um die Kosten für die Vorhaben zur Mittelzuweisung für technische Hilfe für verschiedene Regionenkategorien zuzuordnen.
(5)Beläuft sich der einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zugewiesene Gesamtbetrag des Fonds auf höchstens 1 000 000 000 EUR, so kann der Betrag für technische Hilfe abweichend von Absatz 1 auf bis zu 6 % dieses Gesamtbetrags oder 50 000 000 EUR angehoben werden, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.
(6)Technische Hilfe wird in Form einer Monofonds-Prioritätsachse innerhalb eines operationellen Programms oder in Form eines spezifischen operationellen Programms oder auf beide Weisen erbracht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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