Art. 20 – Leistungsgebundene Reserve

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

6 % der dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds im Rahmen des in Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" sowie dem ELER und den gemäß der EMFF-Verordnung unter geteilter Verwaltung finanzierten Maßnahmen zugewiesenen Mittel stellen eine leistungsgebundene Reserve dar, die in der Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen eingerichtet und im Einklang mit Artikel 22 dieser Verordnung spezifischen Prioritäten zugewiesen wird.
Die folgenden Ressourcen werden bei der Berechnung der leistungsgebundenen Reserve nicht berücksichtigt:
a)Ressourcen, die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen entsprechend dem operationellen Programm in Einklang mit Artikel 18 der ESF-Verordnung zugewiesen werden;
b)Ressourcen, die der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission zugewiesen werden;
c)Ressourcen, die von der ersten Säule der GAP gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den ELER übertragen werden;
d)Übertragungen auf den ELER für jeweils die Kalenderjahre 2013 bzw. 2014 gemäß den Artikeln 10b, 136 und 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;
e)Ressourcen, die in Einklang mit Artikel 92 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung vom Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragen werden;
f)Ressourcen, die in Einklang mit Artikel 92 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen übertragen werden;
g)Ressourcen, die im Einklang mit Artikel 92 Absatz 8 innovativen Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung zugewiesen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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