Art. 8 – Nachhaltige Entwicklung

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Die Ziele der ESI-Fonds werden gemäß dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes der Umwelt und der Verbesserung ihrer Qualität durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Vorbereitung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme gefördert werden. Die Mitgliedstaaten stellen für jeden der ESI-Fonds Informationen zur Unterstützung der Klimaschutzziele unter Verwendung der Methodik auf der Grundlage der Interventionskategorien, vorrangigen Flächen oder Maßnahmenkategorien zur Verfügung. Diese Methodik besteht aus einer spezifischen Gewichtung der Ausgaben im Rahmen der ESI-Fonds auf einer angemessenen Ebene, um den Beitrag zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel auszudrücken. Die spezifische Gewichtung wird dahingehend differenziert, ob die Unterstützung einen erheblichen oder einen geringen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leistet. Trägt die Unterstützung nicht zu diesen Zielen bei oder ist der Beitrag unerheblich, wird eine Gewichtung von null zugeordnet. Im Falle des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung den Interventionskategorien zugeordnet, die im Rahmen der von der Kommission angenommenen Systematik festgelegt wurden. Im Falle des ELER wird die Gewichtung den vorrangigen Flächen zugeordnet, die in der ELER-Verordnung niedergelegt sind, und im Falle des EMFF Maßnahmen, die in der EMFF-Verordnung niedergelegt sind.
Die Kommission legt im Hinblick auf die Anwendung der Methodik nach Absatz 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für jeden der ESI-Fonds fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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