Art. 86 – Grundsätze

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Grundsätzlich gilt für alle Programme ein Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung, dem zufolge die Mittelbindung für Beträge, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist als Vorschuss oder mittels eines Zahlungsantrags abgerufen werden, einschließlich aller Zahlungsanträge, die ganz oder teilweise einer Unterbrechung der Zahlungsfrist oder einer Aussetzung der Zahlung unterliegen, aufgehoben wird.
(2)Mittelbindungen im Zusammenhang mit dem letzten Jahr des Zeitraums werden gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.
(3)Die genaue Anwendung der Aufhebungsregelung wird für jeden ESI-Fonds durch fondsspezifische Regelungen festgelegt.
(4)Die noch offenen Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht sämtliche für den Abschluss erforderlichen Dokumente innerhalb der in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Fristen übermittelt wurden.
(5)Für die leistungsbezogene Reserve bestimmte Mittelbindungen unterliegen ausschließlich dem in Absatz 4 genannten Aufhebungsverfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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