ErwGr. 11

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Für die Partnerschaftsvereinbarung bzw. für jedes Programm organisiert jeder Mitgliedstaat eine Partnerschaft mit Vertretern der zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und anderen Behörden, der Wirtschafts- und Sozialpartner und anderer einschlägiger Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, darunter Partnern des Umweltbereichs, nichtstaatlichen Organisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung, sowie gegebenenfalls Dachorganisationen solcher Behörden und Stellen. Mit einer solchen Partnerschaft soll erreicht werden, dass die Grundsätze der Steuerung auf mehreren Ebenen, und auch der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie die Besonderheiten der unterschiedlichen institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten beachtet werden; außerdem gilt es, die Eigenverantwortung der Betroffenen bei den geplanten Maßnahmen sicherzustellen und auf der Erfahrung und dem Know-how der einschlägigen Akteure aufzubauen. Die Mitgliedstaaten sollten bestimmen, welche relevanten Partner am repräsentativsten sind. Hierzu sollten die Einrichtungen, Organisationen und Gruppen zählen, die in der Lage sind, Einfluss auf die Vorbereitung der Programme auszuüben bzw. von deren Vorbereitung und Durchführung betroffen sein könnten. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten auch möglich sein, gegebenenfalls als relevante Partner Dachorganisationen auszumachen, die Vereinigungen, Verbände oder Bündnisse einschlägiger regionaler, lokaler und städtischer Behörden oder sonstiger Stellen entsprechend den geltenden nationalen Vorschriften und Verfahren sind.
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zur Bereitstellung eines Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften zu erlassen, um die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Partnerschaft im Hinblick darauf zu unterstützen, dass die Einbindung relevanter Partner in die Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme auf kohärente Weise sichergestellt wird, und ihnen diese Organisation zu erleichtern. Dieser erlassene delegierte Rechtsakt sollte unter keinen Umständen rückwirkende Wirkung haben oder so ausgelegt werden können; er darf auch nicht die Grundlage für das Auftreten von Unregelmäßigkeiten sein, die zu finanziellen Berichtigungen führen. Der erlassene delegierte Rechtsakt sollte keinen Geltungsbeginn festlegen, der vor dem Tag seiner Annahme liegt. Der erlassene delegierte Rechtsakt sollte den Mitgliedstaaten erlauben, gemäß ihrem jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen sowie ihrer nationalen und regionalen Zuständigkeiten zu beschließen, welche Vereinbarungen im Einzelnen für die Umsetzung der Partnerschaft am besten geeignet sind, sofern deren in dieser Verordnung festgelegte Ziele erreicht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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