ErwGr. 113

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Die Begünstigten sollten die gesamten Fördermittel vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel aus der ersten oder den späteren Vorschusszahlungen und den Zwischenzahlungen spätestens 90 Tage nach dem Tag der Einreichung des Auszahlungantrags durch den Begünstigten erhalten. Die Verwaltungsbehörde sollte die Frist unterbrechen können, wenn die Belege unvollständig sind oder Hinweise auf Unregelmäßigkeit vorliegen, die weitere Untersuchungen erfordern. Damit die Mitgliedstaaten über ausreichende Mittel für die Durchführung von Programmen unter einer solchen Arbeitsweise verfügen, sollten ein erster und später ein jährlicher Vorschuss vorgesehen werden. Der jährliche Vorschuss sollte in jedem Jahr bei der Annahme der Rechnungslegung verrechnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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