ErwGr. 118

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Da Jahresabschlüsse jährlich überprüft und angenommen werden, sollte das Abschlussverfahren deutlich vereinfacht werden. Der endgültige Abschluss des Programms sollte daher lediglich auf der Grundlage der das letzte Geschäftsjahr betreffenden Dokumente und des abschließenden Durchführungsberichts oder des letzten jährlichen Durchführungsberichts erfolgen, ohne dass weitere Dokumente erstellt werden müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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