ErwGr. 77

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Um die im AEUV festgeschriebenen Zielsetzungen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zu fördern, sollten im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" alle Regionen unterstützt werden. Die auf Grundlage dieses Ziels aus dem EFRE und dem ESF vergebenen Mittel sollten – um eine ausgewogene, schrittweise Förderung zu gewährleisten und dem Grad der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Rechnung zu tragen – nach Maßgabe des Bruttoinlandprodukts (BIP) pro Kopf im Verhältnis zum Durchschnitt der EU-27 auf die weniger entwickelten Regionen, die Übergangsregionen und die stärker entwickelten Regionen aufgeteilt werden. Um die langfristige Nachhaltigkeit der Investitionen aus den Strukturfonds zu gewährleisten, die erzielten Entwicklungsfortschritte zu konsolidieren und das Wirtschaftswachstum sowie den sozialen Zusammenhalt der Regionen der Union zu fördern, sollten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch auf mehr als 75 % des Durchschnitts der EU-27 angestiegen ist, mindestens 60 % ihrer durchschnittlichen indikativen jährlichen Mittelzuweisung für 2007–2013 erhalten. Die einem Mitgliedstaat insgesamt aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Mittel sollten sich auf mindestens 55 % der jeweiligen Gesamtzuweisung für 2007–2013 belaufen. Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf weniger als 90 % des EU-Durchschnitts beträgt, sollten auf Grundlage des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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