ErwGr. 86

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Im Hinblick darauf, einer angemessene Mittelaufteilung auf die einzelnen Regionenkategorien zu gewährleisten, sollten keine Mittel aus den Fonds zwischen weniger entwickelten Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelten Regionen übertragen werden, es sei denn, hinreichend begründete Umstände im Zusammenhang mit der Erreichung eines oder mehrerer thematischer Ziele machen dies erforderlich. Dabei sollte der Umfang solcher Übertragungen höchstens 3 % der insgesamt der betreffenden Regionenkategorie zugewiesenen Mittel ausmachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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