Art. 18 – Programmplanung

REG_2013_1304 · über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates

Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird in die Programmplanung des ESF gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einbezogen. Gegebenenfalls legen die Mitgliedstaaten die Planungsregelungen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in ihren Partnerschaftsvereinbarungen und in ihren operationellen Programmen fest.
Eine oder mehrere der folgenden Programmformen sind hierbei möglich:
a)spezifisches operationelles Programm;
b)spezifische Prioritätsachse innerhalb eines operationellen Programms;
c)Teil einer oder mehrerer Prioritätsachsen.
Die Artikel 9 und 10 dieser Verordnung finden ebenfalls auf die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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