Art. 20 – Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

REG_2013_1304 · über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates

(1)Die Begünstigten sorgen dafür, dass die an einem Vorhaben Beteiligten ausdrücklich über die Unterstützung durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen informiert werden, die durch ESF-Mittel und die besondere Mittelzuteilung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereitgestellt wird.
(2)Alle Unterlagen, die sich auf die Durchführung eines Vorhabens beziehen und für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer herausgegeben werden, auch Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit einem solchen Vorhaben, enthalten einen Hinweis darauf, dass das Vorhaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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