Art. 23 – Finanzmanagement

REG_2013_1304 · über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates

Neben Artikel 130 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt Folgendes: Wenn die Kommission die Zwischenzahlungen und die Restzahlung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Prioritätsachse leistet, teilt sie die entsprechenden Mittel aus dem Haushalt der Union gleichmäßig zwischen dem ESF und der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf. Nachdem sie alle Zahlungen aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geleistet hat, weist die Kommission die verbleibenden Mittel aus dem Haushalt der Union dem ESF zu.
Die Kommission teilt die Mittel aus dem ESF zwischen den Kategorien von Regionen gemäß dem Verhältnis nach Artikel 22 Absatz 2 auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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