Art. 6 – Einbeziehung der Partner

REG_2013_1304 · über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates

(1)Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehene Einbeziehung der Partner in die Umsetzung der operationellen Programme kann in Form von Globalzuschüssen gemäß Artikel 123 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgen. In solchen Fällen wird im operationellen Programm der vom Globalzuschuss betroffene Teil des operationellen Programms mit einem Richtbetrag der Mittelzuweisung aus den einzelnen Prioritätsachsen angegeben.
(2)Um eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner an den vom ESF unterstützten Maßnahmen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder in einem Mitgliedstaat, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass entsprechend den Bedürfnissen ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Kapazitätenaufbau – in Form von Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Dialogs – sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner bereitgestellt wird.
(3)Um die angemessene Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen an den vom ESF unterstützten Maßnahmen, vor allem in den Bereichen soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit, sowie ihren Zugang zu diesen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Aufbau von Kapazitäten der Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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