Art. 8 – Förderung der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

REG_2013_1304 · über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates

Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Chancengleichheit für alle und ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung durch eine durchgängige Berücksichtigung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Durch den ESF unterstützen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch besondere Maßnahmen im Rahmen der Investitionsprioritäten gemäß Artikel 3, insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii dieser Verordnung, gefördert werden. Derartige Maßnahmen sind auf die Bekämpfung jeglicher Art von Diskriminierung sowie auf die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Menschen ausgerichtet und stellen darauf ab, die Integration in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Weiterbildung zu verbessern, dadurch die soziale Inklusion zu fördern, Ungleichheiten in Bezug auf ihr Bildungsniveau und ihren Gesundheitszustand zu verringern und den Übergang von institutioneller zu bürgernaher Betreuung insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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