Artikel Gegenstand Höchstbetrag in EUR oder Satz
15 Absatz 8 Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste 1 500 je Beratung
200 000 je Dreijahreszeitraum für die Ausbildung von Beratern
16 Absatz 2 Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen 70 % der förderfähigen Kosten der Maßnahme
16 Absatz 4 Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 3 000 je Betrieb und Jahr
17 Absatz 3 Investitionen in materielle Vermögenswerte Agrarsektor
50 % der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;
75 % der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage
75 % der förderfähigen Investitionen in Kroatien für die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates ( innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Jahren nach dem Beitritt gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 derselben Richtlinie1)
75 % der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
40 % der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen Sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze um zusätzliche 20 Prozentpunkte angehoben werden für — Junglandwirte im Sinne dieser Verordnung oder die sich bereits fünf Jahre vor der Anwendung der Förderung niedergelassen haben; — kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben, einschließlich Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen; — aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32; — im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben; — Investitionen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Artikeln 28 und 29
— Junglandwirte im Sinne dieser Verordnung oder die sich bereits fünf Jahre vor der Anwendung der Förderung niedergelassen haben;
— kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben, einschließlich Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;
— aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32;
— im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben;
— Investitionen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Artikeln 28 und 29
Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind
50 % der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt
75 % der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage
75 % der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
40 % der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen Sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze für im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben und Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen um zusätzliche 20 Prozentpunkte angehoben werden
17 Absatz 4 Investitionen in materielle Vermögenswerte 100 % Nichtproduktive Investitionen und Infrastruktur für die Land- und Forstwirtschaft
18 Absatz 5 Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen 80 % der förderfähigen Investitionskosten für die von den einzelnen Landwirten durchgeführten vorbeugenden Vorhaben
100 % der förderfähigen Investitionskosten für die gemeinsam von mehr als einem Begünstigten durchgeführten vorbeugenden Vorhaben
100 % der förderfähigen Investitionskosten für Vorhaben zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigten landwirtschaftlichen Flächen und geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial
19 Absatz 6 Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe 70 000 je Junglandwirt gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
70 000 je Begünstigtem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
15 000 je kleinem landwirtschaftlichem Betrieb gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii
23 Absatz 3 Einrichtung von Agrarforstsystemen 80 % der förderfähigen Investitionen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen
26 Absatz 4 Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, die Mobilisierung und in die Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. 65 % der förderfähigen Investitionen in weniger entwickelten Regionen
75 % der förderfähigen Investitionen in Regionen in äußerster Randlage
75 % der förderfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
40 % der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen
27 Absatz 4 Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen 10 % in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerkennung.
Die Förderung ist degressiv.
100 000 Höchstbetrag pro Jahr in allen Fällen
28 Absatz 8 Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen 600 ( *1) je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen
900 ( *1) je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen
450 ( *1) je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung
200 ( *1) je Großvieheinheit (GVE) und Jahr für lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten
29 Absatz 5 Ökologischer/biologischer Landbau 600 ( *1) je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen
900 ( *1) je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen
450 ( *1) je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung
30 Absatz 7 Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie 500 ( *1) höchstens je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet
200 ( *1) höchstens je Hektar und Jahr
50 ( *2) mindestens je Hektar und Jahr für Zahlungen aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie
31 Absatz 3 Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete 25 mindestens je Hektar und Jahr im Durchschnitt in dem Gebiet, für das der Begünstigte die Förderung erhält
250 ( *1) höchstens je Hektar und Jahr
450 ( *1) höchstens je Hektar und Jahr in Berggebieten im Sinne von Artikel 32 Absatz 2
33 Absatz 3 Tierschutz 500 je GVE
34 Absatz 3 Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder 200 ( *1) je Hektar und Jahr
37 Absatz 5 Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung 65 % der geschuldeten Versicherungsprämie
38 Absatz 5 Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle 65 % der förderfähigen Kosten
39 Absatz 5 Einkommensstabilisierungsinstrument 65 % der förderfähigen Kosten
NB: Die Beihilfeintensitäten lassen die Unionsregeln für staatliche Beihilfen unberührt.
NB: Die Beihilfeintensitäten lassen die Unionsregeln für staatliche Beihilfen unberührt.
(1)Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.
Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl.
L 375vom 31.12.1991, S. 1).
(*1) In hinreichend begründeten Fällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu begründen sind, angehoben werden.
(*2) In hinreichend begründeten Fällen kann dieser Betrag unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu begründen sind, gekürzt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025
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