Anhang III – BIOPHYSIKALISCHE KRITERIEN FÜR DIE ABGRENZUNG VON AUS NATURBEDINGTEN GRÜNDEN BENACHTEILIGTEN GEBIETEN

REG_2013_1305 · über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

KRITERIUM BEGRIFFSBESTIMMUNG SCHWELLENWERT
KLIMA
Niedrige Temperatur ( *1) Länge der Vegetationsperiode (Anzahl Tage), definiert anhand der Anzahl Tage mit einer täglichen Durchschnittstemperatur > 5 °C (LGPt5) oder ≤ 180 Tage
Temperatursumme (Grad-Tage) für die Vegetationsperiode, definiert anhand der akkumulierten täglichen Durchschnittstemperatur > 5 °C ≤ 1 500 Grad-Tage
Trockenheit Verhältnis der jährlichen Niederschläge (P) zur jährlichen potenziellen Evapotranspiration (PET) P/PET ≤ 0,5
KLIMA UND BODEN
Übermäßige Bodenfeuchtigkeit Anzahl Tage bei oder über Feldkapazität > 230 Tage
BODEN
Begrenzte Wasserführung ( *1) Gebiete, die während eines bedeutenden Teiles des Jahres unter Wasser stehen Nass innerhalb von 80 cm unterhalb der Bodenoberfläche während mehr als 6 Monaten oder nass innerhalb von 40 cm während mehr als 11 Monaten oder schlecht oder sehr schlecht entwässerter Boden oder Reduktions-Oxidations-Farbmuster innerhalb von 40 cm unterhalb der Bodenoberfläche
Unvorteilhafte Bodentextur und Steinigkeit ( *1) Relative Häufigkeit von Ton, Lehmsand, Sand, organischen Substanzen (Gewicht in %) und Grobboden (Volumen in %) ≥ 15 % des Oberbodenvolumens besteht aus Grobboden einschließlich Felsenflächen, Geröll oder
die Hälfte oder mehr (kumulativ) bis 100 cm unterhalb der Bodenoberfläche besteht aus Sand und Lehmsand, definiert als Schluff in % + (2 × Ton %) ≤ 30 % oder
der Oberboden ist schwerer Ton (≥ 60 % Ton) oder
organischer Boden (organische Substanzen ≥ 30 %) von mindestens 40 cm unterhalb der Bodenoberfläche oder
Bodenoberfläche enthält 30 % oder mehr Ton und es gibt vertische Eigenschaften innerhalb von 100 cm ab der Bodenoberfläche
Durchwurzelungstiefe (Rhizosphäre) Tiefe (in cm) von der Bodenoberfläche bis zu zusammenhängendem festem Gestein ≤ 30 cm
Schlechte chemische Eigenschaften ( *1) Anwesenheit von Salzen, austauschbarem Natrium, übermäßigem Säuregehalt Salzgehalt: ≥ 4 Dezi-Siemens je Meter (dS/m) im Oberboden oder
Natriumgehalt: ≥ 6 Anteil an austauschbarem Natrium (ESP) in der Hälfte oder mehr bis 100 cm unterhalb der Bodenoberfläche oder
Säuregehalt des Bodens: pH ≤ 5 (in Wasser) im Oberboden
RELIEF
Steile Hanglage Höhenveränderung bei der planimetrischen Entfernung (in %) ≥ 15 %
(*1) Die Mitgliedstaaten brauchen nur die Erfüllung dieses Kriteriums im Vergleich zu den Kriterien für die Schwellenwerte zu prüfen, die für die spezielle Lage eines Gebietes maßgeblich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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