Art. 23 – Durchführungsbefugnisse

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur Festlegung:
a)der Vorschriften für die Finanzierungen gemäß Artikel 6 Buchstaben b und c,
b)des Verfahrens für die Durchführung der in den Artikeln 21 und 22 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele,
c)der Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung der Satellitenaufnahmen und der meteorologischen Daten sowie für die anzuwendenden Fristen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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