Art. 25 – Reserve für Krisen im Agrarsektor

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

Um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, wird eine Reserve gebildet (im Folgenden "Reserve für Krisen im Agrarsektor"), indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 gekürzt werden.
Der Gesamtbetrag der Reserve beläuft sich auf 2 800 Millionen EUR, bestehend aus gleichen Jahrestranchen in Höhe von jeweils 400 Millionen EUR (zu Preisen von 2011) für den Zeitraum 2014-2020, und wird in Rubrik 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 eingestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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