Art. 42 – Aussetzung der Zahlungen bei verspäteter Übermittlung von Informationen

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund von sektorbezogenen Agrarvorschriften verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Informationen über die Zahl der gemäß Artikel 59 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse zu übermitteln, und haben sie diesen Zeitraum überschritten, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 bzw. die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 aussetzen, sofern sie den Mitgliedsstaaten alle für die Ermittlung der statistischen Angaben erforderlichen Informationen, Formulare und Erläuterungen rechtzeitig vor Beginn des Erhebungszeitraums zur Verfügung gestellt hat. Der auszusetzende Betrag darf 1,5 % der Ausgaben, für die die entsprechenden statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittelt wurden, nicht überschreiten. Bei der Aussetzung handelt die Kommission nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt das Ausmaß der Verspätung. Insbesondere wird berücksichtigt, ob die verspätete Vorlage von Informationen das jährliche Haushaltsentlastungsverfahren gefährdet. Vor Aussetzung der monatlichen Zahlungen setzt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat hiervon schriftlich in Kenntnis. Die Kommission erstattet die ausgesetzten Beträge nach Erhalt der statistischen Angaben des Mitgliedstaats, vorausgesetzt diese Angaben gehen spätestens am 31. Januar des darauffolgenden Jahres ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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