Art. 43 – Zweckbestimmung der Einnahmen

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

(1)Als "zweckgebundene Einnahmen" im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten a) die Beträge, die nach den Artikeln 40 und 51 in Bezug auf die Ausgaben des EGFL, sowie nach den Artikeln 52 und 54 dem Haushalt der Union zuzuführen sind, einschließlich Zinsen; b) die nach Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhobenen oder wieder eingezogenen Beträge; c) die aufgrund von Sanktionen gemäß den spezifischen Vorschriften in den sektorbezogenen Agrarvorschriften der Union erhoben Beträge, sofern in den genannten Vorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass diese Beträge von den Mitgliedstaaten einbehalten werden können; d) in Bezug auf die Ausgaben des EGFL die Beträge, die den gemäß den Cross-Compliance-Vorschriften in Titel VI Kapitel II vorgenommenen Sanktionen entsprechen; e) Kautionen, Sicherheiten oder Garantien, die aufgrund von im Rahmen der GAP erlassenem Unionsrecht, mit Ausnahme der ländlichen Entwicklung, geleistet werden und später verfallen. Verfallene Sicherheiten, die bei der Ausstellung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen oder im Rahmen von Ausschreibungen geleistet wurden, um zu gewährleisten, dass nur ernstgemeinte Angebote von Bietern unterbreitet werden, werden jedoch von den Mitgliedstaaten einbehalten.
(2)Die in Absatz 1 genannten Beträge werden dem Haushalt der Union zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des EGFL bzw. des ELER verwendet.
(3)Diese Verordnung gilt sinngemäß für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 1.
(4)Für den EGFL gelten für die Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung die Artikel 170 und 171] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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