Art. 46 – Befugnisse der Kommission

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

(1)Zur Berücksichtigung der von den Zahlstellen auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten für Rechnung des Haushalts der Union eingenommenen Beträge wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, wie im Rahmen der Fonds bestimmte Ausgaben und Einnahmen miteinander zu verrechnen sind.
(2)Ist der Haushalt der Union zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt oder übersteigt der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel 170 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgesetzten Betrag, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, zur gerechten Aufteilung der verfügbaren Mittel zwischen den Mitgliedstaaten in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 115 der vorliegenden Verordnung die Modalitäten für die Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge festzulegen.
(3)Damit sie überprüfen kann, ob die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Daten mit den Ausgaben und anderen in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Informationen übereinstimmen, wird die Kommission im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Benachrichtigung der Kommission gemäß Artikel 102 ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte über den in Artikel 42 genannten Aufschub der monatlichen Zahlungen an die Mitgliedstaaten für Ausgaben im Rahmen des EGFL und über die Bedingungen zu erlassen, zu denen sie die in jenem Artikel genannten, an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zwischenzahlungen im Rahmen des ELER kürzt oder aussetzt.
(4)Um zu gewährleisten, dass bei Anwendung von Artikel 42 das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a) das Verzeichnis der Maßnahmen gemäß Artikel 42; b) den Prozentsatz der Zahlungsaussetzung gemäß dem genannten Artikel.
(5)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur weiteren Festlegung der Einzelheiten zu der Verpflichtung gemäß Artikel 44 sowie zu den besonderen Bedingungen erlassen, die für die Informationen gelten, die in den Büchern der Zahlstellen zu verbuchen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen: a) die Finanzierung und buchmäßige Erfassung der Interventionen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie anderer aus den Fonds finanzierter Ausgaben; b) die Verfahren zur automatischen Aufhebung; c) das Verfahren und andere praktische Einzelheiten für die ordnungsgemäße Funktionsweise des Mechanismus nach Artikel 42. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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