Art. 48 – Zugang zu Informationen

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten halten alle für das ordnungsgemäße Funktionieren der Fonds erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen – einschließlich Vor-Ort-Kontrollen – zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der Unionsfinanzierung für zweckmäßig erachtet.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung der mit der GAP zusammenhängenden Rechtsakte der Union erlassen haben, der Kommission auf Verlangen mit, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EGFL oder den ELER haben.
(3)Die Mitgliedstaaten halten Informationen über die festgestellten Unregelmäßigkeiten und mutmaßlichen Betrugsfälle sowie über Maßnahmen gemäß Abschnitt III dieses Kapitels zur Rückforderung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu Unrecht gezahlten Beträge zur Verfügung der Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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