Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, die die Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen, die Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention sowie den Inhalt der Verwaltungs- und Kontrollaufgaben dieser Stellen, die aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union (Haushalt der Union) im Rahmen der öffentlichen Intervention zu finanzierenden Maßnahmen und die Bewertung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention betreffen. Diese Befugnis sollte auch die Ausnahmen von der Nicht-Förderfähigkeit durch die Union von Zahlungen, die die Zahlstellen vor dem frühestmöglichen oder nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt an die Begünstigten geleistet haben und den Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) umfassen. Zudem sollte diese Befugnis sich auf die Modalitäten für die Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge erstrecken, falls der Haushalt der Union zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt ist oder der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel 170 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).
festgesetzten Betrag übersteigt. Des Weiteren sollte die Befugnis sich auf den Aufschub der monatlichen Zahlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten für Ausgaben im Rahmen des EGFL und die Bedingungen für die Kürzung oder Aussetzung der an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zwischenzahlungen durch die Kommission im Rahmen des ELER erstrecken. Zusätzlich sollte diese Befugnis die Aussetzung der monatlichen Zahlungen bzw. der Zwischenzahlungen, für die die entsprechenden statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittelt wurden, die spezifischen Pflichten, die von den Mitgliedstaaten nach diesem Kapitel in Bezug auf Kontrollen zu erfüllen sind, die Kriterien und die Methodik für die Anwendung von Korrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens und die Einziehung von Forderungen umfassen. Des Weiteren sollte die Befugnis Anforderungen für die Zollverfahren, die Streichungen von Beihilfen und die Sanktionen bei Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen und die Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, umfassen. Ebenso sollte die Befugnis marktbezogenen Maßnahmen, für welche die Kommission die monatlichen Zahlungen aussetzen kann, die Vorschriften über Sicherheiten, die Funktionsweise des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie die von der Prüfung ausgenommenen Maßnahmen abdecken. In ähnlicher Weise sollte die Befugnis die Änderung der Höhe der Summe der Einnahmen oder Zahlungen, unterhalb deren die Geschäftsunterlagen der Unternehmen nach dieser Verordnung normalerweise nicht geprüft werden sollten, die Sanktionen im Rahmen der Cross-Compliance-Vorschriften, die Kontrollanforderungen im Weinsektor und die Bestimmungen über die Erhaltung von Dauergrünland umfassen. Schließlich sollte die Befugnis auch die Bestimmungen über den maßgeblichen Tatbestand und den von den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, anzuwendenden Wechselkurs, Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Unionsrechts, falls diese durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet ist, den Inhalt des gemeinsamen Rahmens für das Monitoring und die Bewertung der im Rahmen der GAP getroffenen Maßnahmen und die Übergangsmaßnahmen betreffen.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025
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