ErwGr. 3

REG_2013_1306 · über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

Die GAP umfasst verschiedenste Maßnahmen, darunter auch Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Für diese Maßnahmen sollten ausreichende Mittel bereitgestellt werden, damit sie zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen können. Da diese Maßnahmen viele Gemeinsamkeiten aufweisen, sich aber auch in einigen Aspekten unterscheiden, sollte ihre Finanzierung durch dieselben Bestimmungen geregelt werden. Erforderlichenfalls sollten diese Bestimmungen unterschiedliche Behandlungen zulassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wurden zwei europäische Agrarfonds eingerichtet, der EGFL und der ELER (im Folgenden "Fonds"). Diese Fonds sollten beibehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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